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BGH, 13.02.1959 - 4 StR 519/58 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
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- BGH, 10.11.1953 - 1 StR 227/53
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Auszug aus BGH, 13.02.1959 - 4 StR 519/58
Nach den Strafzumessungsgründen hat die Strafkammer "den Spielraum des ordentlichen Strafrahmens" (vgl. BGHSt 5, 124, 130) [BGH 10.11.1953 - 1 StR 227/53] für ausreichend und innerhalb dieses Rahmens eine Gefängnisstrafe von neun Monaten aus den angeführten, rechtlich nicht angreifbaren. - BGH, 06.05.1954 - 3 StR 162/54
Auszug aus BGH, 13.02.1959 - 4 StR 519/58
Auch bei begründeter Erwartung, daß die Strafe dem Angeklagten eine Lehre für sein ganzes Leben sein werde, können das Bedürfnis der Allgemeinheit nach Ausgleich der in der Tat liegenden vorsätzlichen schweren, "äußerst, verwerflichen", Verletzung der Rechtsordnung und die Notwendigkeit, die Rechtstreue der Bevölkerung zu stärken, eine Vollstreckung der Strafe notwendig machen (BGHSt 6, 125; VRS 13, 24; 13, 28). - BGH, 26.06.1958 - 4 StR 145/58
Auszug aus BGH, 13.02.1959 - 4 StR 519/58
Nötig ist allerdings eine umfassende Abwägung der Tat gegen die Täterpersönlichkeit unter allen den Gesichtspunkten, die der Senat in den Urteilen VRS 13, 24 = MDR 1957 369 Nr. 41 und BGHSt 11, 393, 396 [BGH 26.06.1958 - 4 StR 145/58] aufgezählt hat. - BGH, 08.06.1951 - 2 StR 22/51
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Auszug aus BGH, 13.02.1959 - 4 StR 519/58
Darauf, daß die schriftlichen Urteilsgründe von der mündlichen Urteilsbegründung abweichen, kann die Revision nicht gestützt werden (BGH MDR 1951, 539 und BayObLG MDR 1953, 248;… Geier in Löwe/Rosenberg 20. Aufl. Anm. 5 b zu § 268 StPO).